Montag, 10. September 2018

Datenschutzaufsichtsbehörden mit den Anfragen und Beschwerden der Bürger überfordert

Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind offensichtlich mit den Anfragen und Beschwerden der Bürger überfordert. Vermehrt wenden sich Bürger an die Datenschutzbeauftragten von Bund und Länder, aber diese kommen der Nachfragen nicht zeitlich nach. Fristen werden überschritten.
Die seit Ende Mai verschärften Regeln für den Datenschutz haben die Aufsichtsbehörden in Deutschland an die Grenze der Belastbarkeit gebracht. Zumal ihnen für die Bearbeitung nicht mehr endlos Zeit bleibt. Die DSGVO sieht vor, dass dem Beschwerdeführer innerhalb von höchstens drei Monaten das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen ist. Wenn diese Frist aus tragfähigen Gründen nicht eingehalten werden kann, so muss ihm mindestens der Stand des Verfahrens mitgeteilt werden. Personalmangel gehört nicht zu den Gründen, die zu einer Überschreitung berechtigen. Dennoch mehren sich Hinweise, dass vor allem der Mangel an Personal in den Behörden zu einer erheblichen Fristüberschreitung führt. So liegen heise online zwei Schreiben zu Beschwerden vor, in denen die Landesbeauftragte Berlins unter Hinweis auf Überlastung und Personalknappheit mitteilt, dass nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entschieden werden konnte. Dies obwohl ihr die erforderlichen Stellungnahmen der jeweils verantwortlichen Stellen rechtzeitig vorlagen. Bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, wird nicht mitgeteilt. Zudem ist die Landesbeauftragte dem Schreiben zufolge der Auffassung, die Dreimonatsfrist, die die DSGVO für die Bearbeitung von Beschwerden vorsieht, gelte nur für Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten am 25 Mai eingereicht wurden. In beiden Fällen steht derzeit noch eine Entscheidung über die bereits im März eingereichten Datenschutzbeschwerden eines Journalisten über die Pressestelle der Berliner Ziviljustiz am Kammergericht sowie gegen den Landesbeauftragten für Psychiatrie aus, der eine Anfrage zum Anlass für "Google-Recherchen" zur Person des Fragestellers genommen hatte...weiterlesen
Quelle: Heise.de Mehr über Datenschutzbeauftragter Berlin https://www.agidat.de

Dienstag, 6. September 2016

Was tun bei Rotlichtverstoß


Wird rote Ampel überfahren, ist entscheidend, ob Rotlichtphase bereits mehr als 1 Sekunde andauerte. Dann liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge hat. Soweit aufgrund von Schätzungen der Betroffene angezeigt wurde, kommt es darauf an, ob der Rotlichtverstoß von den Polizeibeamten gezielt oder nur beiläufig beobachtet wurde. Wurde der Verstoß nicht gezielt beobachtet, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. Auch die allgemeine Feststellung, die Ampel habe bereits „2 Sekunden” oder „ziemlich lange” Rotlicht gehabt, rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Beobachten jedoch Polizeibeamte gezielt eine Ampel, ist das im Beginn des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22, … durch den Polizeibeamten ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Rotlichtphase...weiterlesen
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