Auch mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sorgen die neuen Regeln noch für Verunsicherung. "Je tiefer man in die Materie einsteigt, desto komplizierter wird es", sagte der Thüringer Datenschutzbeauftragte Lutz Hasse im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur. Selbst die Datenschützer seien sich bei konkreten Detailfragen nicht in jedem Einzelfall sicher, wie die sogenannte DSGVO auszulegen ist. "Es ist nicht so, dass die Datenschutzbeauftragten rechtlich alles schon durchdrungen hätten", sagte Hasse. Auch in vielen Vereinen bestehe noch immer eine große Unsicherheit im Zusammenhang mit dem neuen Recht. Trotzdem wertet er die Verordnung als Erfolg. Ihr Inkrafttreten Ende Mai 2018 habe bei vielen Menschen und Unternehmen ein Datenschutzbewusstsein geweckt. Das hätte zwar auch schon zuvor vorhanden sein müssen, war es aber offenbar nicht...weiterlesenQuelle: Golem.de
Mittwoch, 2. Januar 2019
Die DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordnung) betrifft alle Menschen, Firmen und Organisationen. Als die DSGVO am 25. Mai eingeführt wurde und damit die Rechte der Verbraucher erheblich verstärkt wurden, stieg das Bewußtsein und Interesse für Datenschutz deutlich. Obwohl die DSGVO jetzt schon mehr als sechs Monate in Kraft ist, gibt es vielerseits immer noch Unsicherheiten, das berichtet das Portal Golem. beste Beratung für Datenschutz und DSGVO
Montag, 10. September 2018
Datenschutzaufsichtsbehörden mit den Anfragen und Beschwerden der Bürger überfordert
Die Datenschutzaufsichtsbehörden sind offensichtlich mit den Anfragen und Beschwerden der Bürger überfordert. Vermehrt wenden sich Bürger an die Datenschutzbeauftragten von Bund und Länder, aber diese kommen der Nachfragen nicht zeitlich nach. Fristen werden überschritten.
Die seit Ende Mai verschärften Regeln für den Datenschutz haben die Aufsichtsbehörden in Deutschland an die Grenze der Belastbarkeit gebracht. Zumal ihnen für die Bearbeitung nicht mehr endlos Zeit bleibt. Die DSGVO sieht vor, dass dem Beschwerdeführer innerhalb von höchstens drei Monaten das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen ist. Wenn diese Frist aus tragfähigen Gründen nicht eingehalten werden kann, so muss ihm mindestens der Stand des Verfahrens mitgeteilt werden. Personalmangel gehört nicht zu den Gründen, die zu einer Überschreitung berechtigen. Dennoch mehren sich Hinweise, dass vor allem der Mangel an Personal in den Behörden zu einer erheblichen Fristüberschreitung führt. So liegen heise online zwei Schreiben zu Beschwerden vor, in denen die Landesbeauftragte Berlins unter Hinweis auf Überlastung und Personalknappheit mitteilt, dass nicht innerhalb der vorgesehenen Frist entschieden werden konnte. Dies obwohl ihr die erforderlichen Stellungnahmen der jeweils verantwortlichen Stellen rechtzeitig vorlagen. Bis wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist, wird nicht mitgeteilt. Zudem ist die Landesbeauftragte dem Schreiben zufolge der Auffassung, die Dreimonatsfrist, die die DSGVO für die Bearbeitung von Beschwerden vorsieht, gelte nur für Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten am 25 Mai eingereicht wurden. In beiden Fällen steht derzeit noch eine Entscheidung über die bereits im März eingereichten Datenschutzbeschwerden eines Journalisten über die Pressestelle der Berliner Ziviljustiz am Kammergericht sowie gegen den Landesbeauftragten für Psychiatrie aus, der eine Anfrage zum Anlass für "Google-Recherchen" zur Person des Fragestellers genommen hatte...weiterlesenQuelle: Heise.de Mehr über Datenschutzbeauftragter Berlin https://www.agidat.de
Dienstag, 6. September 2016
Was tun bei Rotlichtverstoß
Wird rote Ampel überfahren, ist entscheidend, ob Rotlichtphase bereits mehr als 1 Sekunde andauerte. Dann liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, der regelmäßig ein Fahrverbot zur Folge hat. Soweit aufgrund von Schätzungen der Betroffene angezeigt wurde, kommt es darauf an, ob der Rotlichtverstoß von den Polizeibeamten gezielt oder nur beiläufig beobachtet wurde. Wurde der Verstoß nicht gezielt beobachtet, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer groben Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers. Auch die allgemeine Feststellung, die Ampel habe bereits „2 Sekunden” oder „ziemlich lange” Rotlicht gehabt, rechtfertigt nicht die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Beobachten jedoch Polizeibeamte gezielt eine Ampel, ist das im Beginn des Rotlichts einsetzende Zählen: 21, 22, … durch den Polizeibeamten ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Rotlichtphase...weiterlesen
http://fachanwaltfürverkehrsrecht.com/rotlichtverstoss/
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